Satzung

  1. Der Verein führt den Namen Jugendring Enzkreis e. V. mit Sitz in Pforzheim. Er ist im Landkreis Enzkreis tätig und beim Amtsgericht Mannheim im Vereinsregister unter VR 501625 eingetragen.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  1. Im Jugendring Enzkreis e. V. sind die Jugendverbände und Jugendgruppen im Enzkreis zur freiwilligen Zusammenarbeit zusammengeschlossen, um die Interessen der Jugend zu fördern und zu vertreten.
  2. Grundlage dieser Zusammenarbeit ist die gegenseitige Achtung und Anerkennung der einzelnen Jugendgruppen, wobei deren Selbständigkeit und Eigenart nicht berührt wird.
  3. Der Jugendring Enzkreis ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er widmet sich insbesondere folgenden Aufgaben:

          a. Erfahrungsaustausch und gegenseitige Hilfeleistung

          b. Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen

          c. Förderung des Jugendaustausches im In- und Ausland

          d. Mitarbeit in Fragen des Jugendrechts und der Jugendpolitik

          e. Vertretung der Interessen der Jugendarbeit gegenüber Öffentlichkeit und Behörden

          f. Verwaltung und Verteilung von Zuschüssen

          g. Mitwirkung im Jugendhilfeausschuss des Enzkreises

          h. Mitwirkung bei der Verwaltung öffentlicher Einrichtungen und Veranstaltungen der Jugendhilfe

  1. Der Jugendring Enzkreis e. V. mit Sitz in Pforzheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die in § 2 genannten Aufgaben.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Anerkennung dieser Satzung und des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Die Mitgliedschaft ist freiwillig, sie verpflichtet jedoch zur Mitarbeit.
  3. Mitglied im Jugendring (im Folgenden einzeln auch als „Mitgliedsverband“ oder insgesamt als „Mitgliedsverbände“ bezeichnet) können die Arbeitsgemeinschaft der Jugendzentren im Enzkreis sowie im Enzkreis tätige Jugendverbände und Jugendgruppen werden, die
    1. sich mit außerschulischer Jugendbildung im Sinne des Jugendbildungsgesetzes beschäftigen und
    2. Mitglieder im Landesjugendring sind oder
    3. mindestens 100 Mitglieder haben, sowie mindestens ein Jahr tätig sind.
    4. Gleichartige kleinere Verbände können sich zum Erwerb der Mitgliedschaft zusammenschließen.
  4. Von den Mitgliedsverbänden können Beiträge erhoben werden. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  1. Die Aufnahme ist in Textform (vgl. § 126b BGB) durch den Jugendverband/die Jugendgruppe beim Vorstand zu beantragen; hierbei ist die Zahl der Mitglieder anzugeben und eine Satzung beizufügen.
  2. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt.

Die Mitgliedschaft erlischt durch

  1. freiwilligen Austritt zum Ende des Geschäftsjahres, der in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären ist, oder
  2. Ausschluss mit sofortiger Wirkung durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt. Der Ausschluss kann von jedem Mitglied und dem Vorstand unter Darlegung der Gründe in Textform beim Vorstand beantragt werden. Der betreffende Verband ist vorher zu hören.

Organe des Jugendring Enzkreis e.V. sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. die Ausschüsse.
  1. Die Mitgliederversammlung wird durch Delegierte der Mitgliedsverbände und den Vorstand gebildet. Jedem Delegierten steht bei Abstimmungen je eine Stimme zu. Die Anzahl der Delegierten richtet sich nach der Zahl der Mitglieder des Mitgliedsverbands.
    1. In die Mitgliederversammlung können Mitgliedsverbände mit
      • bis 500 Mitglieder 1 Delegierte/n,
      • über 500 bis 1.000 Mitglieder 2 Delegierte,
      • über 1.000 bis 3.000 Mitglieder 3 Delegierte,
      • über 3.000 bis 5.000 Mitglieder 4 Delegierte,
      • über 5.000 Mitglieder 6 Delegierte
        entsenden.
    2. Die Arbeitsgemeinschaft der Jugendzentren im Enzkreis kann bis einschließlich fünf Mitgliedseinrichtungen eine/n,
      ab sechs Mitgliedseinrichtungen zwei Delegierte/n entsenden.
    3. Jedes Vorstandsmitglied hat je ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, auch wenn es nicht Mitglied eines
      Mitgliedsverbandes ist. Ein Vorstandsmitglied kann nicht gleichzeitig als Delegierte/r eines Mitgliedsverbandes abstimmen.
    4. Das Kreisjugendamt ist mit einer/einem Delegierten als beratendes Mitglied in der Mitgliederversammlung vertreten.
  2. Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind öffentlich. Zudem kann die Versammlungsleitung Gäste mit Rederecht zulassen. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
  3. Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, zusammen.
  4. Die Einberufung erfolgt in Textform durch einen der Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung sowie Ort und Uhrzeit des Beginns und muss jedem Versammlungsmitglied mindestens drei Wochen vor dem Tag der Versammlung zugegangen sein. Hierfür genügt die Versendung/Zuleitung an die zuletzt bekannten Kontaktdaten.
  5. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitgliedsverbände beim Vorstand in Textform beantragt wird.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitgliedsverbände durch mindestens eine/n Delegierte/n vertreten ist. Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, so hat einer der Vorsitzenden zu einer neuen Mitgliederversammlung einzuladen, die innerhalb von drei Monaten stattfinden muss. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitgliedsverbände beschlussfähig.
  7. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes festlegt. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt. Mehrere Delegierte eines Mitgliedsverbandes können weisungsfrei und unabhängig voneinander abstimmen.
  8. Eine Stimmenhäufung ist nicht möglich.
  9. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    1. Beschlussfassung über sich aus dem Zweck des Jugendrings Enzkreis ergebenden Aufgaben
    2. Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes sowie Wahl der beschließenden Ausschüsse
    3. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    4. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedsverbänden
    5. Genehmigung des Haushalts
    6. Wahl von zwei Kassenprüfern/innen
    7. Satzungsänderung und Auflösung des Jugendrings Enzkreis
    8. Vorschlag der Vertreter/innen für den Jugendhilfeausschuss des Enzkreises
  10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten. Dieses wird von einem der Vorsitzenden und der protokollführenden Person unterzeichnet und so bald wie möglich an die Mitgliedsverbände verschickt.
  11. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese darf nicht im Widerspruch zu den Regelungen dieser Satzung stehen.
  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Jugendrings Enzkreis im Rahmen dieser Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die unter Ziffer 3a aufgeführten Vorstandsmitglieder. Jedes vertritt den Verein alleine.
  3. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
    1. den beiden Vorsitzenden,
    2. mindestens zwei und höchstens vier Beisitzern/innen,
    3. den Vorsitzenden der Ausschüsse als beratendes Mitglied.
    1. Einer der beiden Vorsitzenden, mindestens ein und höchstens zwei Beisitzer werden
      in ungeraden  Kalenderjahren auf die Dauer von zwei Jahren gewählt,
    2. die restlichen Vorstandsmitglieder werden in geraden Kalenderjahren auf die Dauer
      von zwei Jahren gewählt.
    3. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, oder ist eine Stelle vakant,
      wählt die Mitgliederversammlung das Mitglied auf die restliche Amtszeit gemäß
      §9 Abs. 4a) bzw. §9 Abs. 4b) nach.
  4. Die Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer
    Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen abberufen werden. Stimmenthaltungen werden wie nicht
    abgegebene Stimmen behandelt. Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds ist nur wirksam, wenn mindestens einer der beiden
    Vorsitzenden im Amt verbleibt oder gleichzeitig mit der Abberufung eine Nachfolgerin/ein Nachfolger gewählt wird.
  5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese darf nicht im Widerspruch zu den Regelungen dieser Satzung stehen.
  6. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder
    für die Vorstandstätigkeit eine pauschale Tätigkeitsvergütung von bis zu 720 Euro im Jahr erhalten.
  7. Der Vorstand wird ermächtigt, durch Beschluss der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder, zu seiner Unterstützung in der
    Vereinsarbeit eine Geschäftsstelle einzurichten und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Bankvollmacht und/oder
    Unterschriftsberechtigung für den Verein zu erteilen. Art und Umfang der Unterschriftsberechtigung regelt die
    Geschäftsordnung des Vorstands.

10.1 Heimausschuss für das Freizeitheim Beuren

  1. Zur Betreuung des Freizeitheimes Beuren wird von der Mitgliederversammlung ein beschließender Ausschuss eingesetzt.
  2. Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:
    1. einem der Vorsitzenden des Jugendring Enzkreis e.V.,
    2. mindestens 3 und höchstens 6 Vertretern/innen, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
      gewählt werden,
    3. dem/der Hausverwalter/in als beratendes Mitglied.
  3. Der Ausschuss wählt eine/n Vorsitzende/n.
  4. Das Freizeitheim Beuren hat eine eigene Rechnungsführung.
  5. Der Mitgliederversammlung ist jährlich der Haushaltplan, ein Tätigkeitsund der Kassenbericht vorzulegen.

10.2. Ausschuss für Europäische Jugendarbeit

  1. Zur Zusammenarbeit mit Europäischen Netzwerken kann von der Mitgliederversammlung ein beschließender Ausschuss eingesetzt werden.
  2. Der Ausschuss setzt sich zusammen aus
    1. einem der Vorsitzenden des Jugendring Enzkreis e.V.,
    2. mindestens 2 und höchstens 6 Vertretern/innen, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt
      werden.
  3. Der Ausschuss wählt eine/n Vorsitzende/n.
  4. Der Mitgliederversammlung ist jährlich ein Tätigkeitsbericht vorzulegen.

10.3. Weitere Ausschüsse

  1. Von der Mitgliederversammlung können weitere Ausschüsse eingesetzt werden.
  2. Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:
    1. einem der Vorsitzenden des Jugendring Enzkreis e.V.,
    2. mindestens 2 und höchstens 6 Vertretern/innnen, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
      gewählt werden.
  3. Der Ausschuss wählt eine/n Vorsitzende/n.
  4. Der Mitgliederversammlung ist jährlich ein Tätigkeitsbericht vorzulegen.

Die Mitgliederversammlung wählt zwei geeignete Rechnungsprüfer/innen auf die Dauer von zwei Jahren. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Rechnungsprüfer/innen prüfen einmal jährlich die Kassen des Vereins und berichten hierüber der Mitgliederversammlung. Sie können zusätzlich im laufenden Geschäftsjahr unangekündigte Kassenprüfungen vornehmen.

  1. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt.
  2. Der Jugendring Enzkreis e. V. kann sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen auflösen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an den Landkreis Enzkreis mit der Auflage, es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendhilfe zu verwenden.

Die vorstehende Satzung wurde am 28.04.1977 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt am 28.04.1977 in Kraft; sie wurde am 11. 07. 1978 in das Vereinsregister Nr. 181 beim Amtsgericht Pforzheim, Zweigstelle Neuenbürg, eingetragen.

Sie wurde neu gefasst durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 13.01.2020, eingetragen beim Amtsgericht Mannheim am 10.03.2020.