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SATZUNG
Satzung des Jugendrings Enzkreis
§ 1
Name und Sitz
- Der Verein hat den Namen: Jugendring Enzkreis, er arbeitet im Bereich des Enzkreises und hat sei-nen Sitz in Neuenbürg
- Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pforzheim, Zweigstelle Neuenbürg, eingetragen.
§ 2
Zweck und Aufgabe
- Im Jugendring Enzkreis haben sich die Jugendverbände und sonstigen Jugendgemeinschaften im Enzkreis zur freiwilligen Zusammenarbeit zusammengeschlossen, um die Interessen der Jugend zu fördern und zu vertreten.
- Grundlage dieser Zusammenarbeit ist die gegenseitige Achtung und Anerkennung der einzelnen Ju-gendgemeinschaften, wobei deren Selbständigkeit und Eigenart nicht berührt wird.
Der Kreisjugendring Enzkreis ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er stellt sich insbeson-dere folgende Aufgaben:
- Erfahrungsaustausch und gegenseitige Hilfeleistung;
- Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen;
- Förderung des Jugendaustausches im In- und Ausland;
- Mitarbeit in Fragen des Jugendrechts und der Jugendpolitik;
- Vertretung der Interessen der Jugendarbeit gegenüber Öffentlichkeit und Behörden;
- Verwaltung und Verteilung von Zuschüssen;
- Mitwirkung im Jugendhilfeausschuss des Enzkreises;
- Mitwirkung bei der Verwaltung öffentlicher Einrichtungen und Veranstaltungen der Jugendpflege.
§ 3
Gemeinnützigkeit
- Der Jugendring Enzkreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
- Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Anerkennung dieser Satzung und des Grundgesetzes der BRD.
- Die Mitgliedschaft ist freiwillig, sie verpflichtet aber zur Mitarbeit.
- Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Mitglied im Jugendring können Jugendverbände und Jugendgemeinschaft werden:
- die sich mit Jugendarbeit im Sinne des Jugendbildungsgesetzes beschäftigen,
- die Mitglieder im Bezirksjugend- oder Landesjugendring sind, oder
- die auf Kreisebene organisiert sind, eine eigene Jugendsatzung und mindestens 100 Mitglieder haben sowie mindestens ein Jahr tätig sind. Gleichartige kleinere Verbände können sich zum Erwerb der Mitgliedschaft zusammenschließen.
Außerdem können Mitglied werden:
- Die Arbeitsgemeinschaft der Orts- und Stadtjugendringe.
- Arbeitsgemeinschaft der Jugendzentren und Initiativen im Enzkreis (AGJZI).
§ 5
Aufnahme
- Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen; gleichzeitig ist die Zahl der Mitglieder an-zugeben und eine Satzung beizufügen.
- Über die Aufnahme beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Dele-gierten.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Freiwilligen Austritt, der schriftlich erklärt werden muss.
- Ausschluss durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Delegier-ten. Der Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich ge-stellt werden. Der betreffende Verband ist vorher zu hören.
- Ein Mitglied, dessen Delegierte dreimal hintereinander unentschuldigt einer Mitgliederversammlung ferngeblieben sind, verliert die Mitgliedschaft. Vorauszugehen hat nach zweimaligem Fernbleiben ei-ne Mitteilung an das Mitglied mit dem Hinweis auf den drohenden Ausschluss; die Mitgliederver-sammlung ist hierüber zu informieren.
§ 7
Organe des Kreisjugendringes
Organe des Kreisjugendringes sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- die Ausschüsse.
§ 8
Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus
- Den Mitgliedsverbänden.
Dabei können Verbände
- bis 500 Mitglieder 1 Delegierte/n,
- über 500 bis 1000 Mitglieder 2 Delegierte,
- über 1000 bis 3000 Mitglieder 3 Delegierte,
- über 3000 bis 5000 Mitglieder 4 Delegierte,
- über 5000 Mitglieder 6 Delegierte entsenden.
- Der Arbeitsgemeinschaft der Orts- und Stadtjugendringe. Diese kann eine/n, und wenn sie aus mehr als fünf Orts- und Stadtjugendringen besteht, zwei Delegierte entsenden.
- Der Arbeitsgemeinschaft der Jugendzentren und Initiativen im Enzkreis (AGJZI). Diese kann bis einschließlich fünf Mitgliedseinrichtungen eine/n, ab sechs Mitgliedseinrichtungen zwei Delegierte entsenden.
- Das Kreisjugendamt ist mit einer/einem Delegierten als beratendes Mitglied in der Mitgliederversammlung vertreten.
- Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind öffentlich. Nichtöffentlichkeit kann in zwingenden Fäl-len beschlossen werden. Zu den Beratungen der Mitgliederversammlung können auch Personen hin-zugezogen werden, die nicht Mitglied dieses Gremiums sind.
- Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich zusammen.
- Die Einberufung erfolgt schriftlich durch die/den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung min-destens drei Wochen vorher.
- Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitgliedsverbände beantragt wird.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und min-destens ein Drittel der Mitglieder vertreten sind. Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, so hat die/der Vorsitzende zu einer neuen Mitgliederversammlung einzuladen, die innerhalb von drei Monaten statt-finden muss. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
- Bei Wahlen und Beschlüssen ist die einfache Mehrheit der anwesenden Delegierten erforderlich.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Beschlussfassung über sich aus dem Zweck des Jugendrings Enzkreis ergebenden Aufgaben;
- Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes, Bestätigung der beschließenden Ausschüsse;
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge;
- Aufnahme und Ausschluss von Verbänden und Organisationen (außer in Fällen nach § 6 Nr. 3);
- Aufstellung und Bestätigung des Haushalts;
- Wahl von zwei Kassenprüfern/innen;
- Satzungsänderung und Auflösung des Jugendrings Enzkreis;
- Vorschlag der Vertreter/innen für den Jugendhilfeausschuss des Enzkreises.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das die/der Vorsitzende gegenzeichnet und so bald wie möglich an die Mitgliedsverbände zu verschicken hat.
§ 9
Der Vorstand
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Jugendrings Enzkreis im Rahmen dieser Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
- Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die unter Nr. 3 a - c aufgeführten Vorstandsmitglieder. Jedes vertritt den Verein alleine.
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus
- dem/der Vorsitzenden,
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem/der Finanzreferenten/in,
- dem/der Vorsitzenden des Heimausschusses,
- mindestens zwei und höchstens vier Beisitzern/innen.
- Er wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Die Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von der Mitgliederversamm-lung mit 2/3-Mehrheit aller Mitglieder abberufen werden. Gleichzeitig ist ein Nachfolger/eine Nachfol-gerin zu wählen.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 10
Heimausschuss für das Freizeitheim Beuren
- Zur Betreuung des Freizeitheimes Beuren wird von der Mitgliederversammlung ein beschließender Ausschuss eingesetzt.
- Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:
- dem/der Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/in des Jugendrings,
- dem/der Finanzreferenten/in,
- mindestens 3 und höchstens 6 Vertretern/innen, die von der Mitgliederversammlung für die Dau-er von zwei Jahren gewählt werden,
- dem/der Hausverwalter/in als beratendes Mitglied.
Der Ausschuss wählt eine/n Vorsitzende/n.
- Das Freizeitheim Beuren hat eine eigene Rechnungsführung.
- Der Mitgliederversammlung ist jährlich der Haushaltplan, ein Tätigkeits- und der Kassenbericht vorzu-legen.
§ 11
Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei geeignete Rechnungsprüfer/innen zur jährlichen Kassenprü-fung. Diese berichten der Mitgliederversammlung. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie müs-sen mindestens einmal im laufenden Geschäftsjahr eine unvermutete Kassenprüfung vornehmen.
§ 12
Schlussbestimmungen
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Delegierten erfor-derlich.
- Der Jugendring Enzkreis kann sich mit einer Mehrheit von 2/3 aller Delegierten auflösen. Bei Auflö-sung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an den Landkreis Enzkreis mit der Auflage, es ausschließlich für gemeinnützige Zwe-cke der Jugendpflege zu verwenden.
- Der Jugendring Enzkreis gilt als aufgelöst, wenn die Zahl der Mitglieder unter drei gesunken ist.
§ 13
Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde am 28.04.1977 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt am 28.04.1977 in Kraft; sie wurde am 11. Juli 1978 in das Vereinsregister Nr. 181 beim Amtsgericht Pforzheim, Zweigstelle Neuenbürg, eingetragen.
Sie wurde zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 22.04.1999, eingetragen am 02.11.1999.
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